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FC Blau Gelb Überruhr 1974 e.V. |
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Werden Sie Sponsor beim FC Blau Gelb Überruhr Ziele des örtlichen Vereinssponsorings ist es, u.a. die Vereinsmitglieder, Freunde, Sympathisanten, Fans und Familienmitglieder, Besucher und Zuschauer für das Unternehmen/die Firma des Sponsors zu gewinnen. Hierbei unterstützt Sie Blau Gelb Überruhr maßgelblich durch die Hinweise an eben die o.g. Personen, die Angebote oder Leistungen unserer Sponsoren bewusst und primär zu nutzen und die Möglichkeiten unserer Sponsoren in den Vordergrund eigener geschäftlicher Aktivitäten und/oder Unternehmungen zu stellen. Insbesondere unter dem Aspekt des Wettbewerbes und Mitbewerber kann hier der Entscheidende positive Aspekt durch das Sponsoring im direkten Umfeld, der Entscheidende Marktvorteil sein.Unsere Mitglieder, Förderer und o.g. Personenkreis gibt sich unseren Sponsoren auch gerne Mitglied von Blau Gelb Überruhr zu erkennen.Werden sie heute noch Sponsor bevor ihr Mitbewerber schneller reagiert. Wir garantierten das pro Unternehmenssparte nur ein Sponsor verpflichtet wird und somit keine Interessenskonflikte entstehen. Verschaffen sie sich heute noch den Vorsprung, der insbesondere in wirtschaftlichen schweren Zeiten, den Ausschlag vor der Konkurrenz bedeuten kann. Unsere Sponsor Verträge und Angebote sind so gestaltet, das Ihr Sponsoring als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden können! Blau Gelb Überruhr – alleine sind wir stark, - gemeinsam sind wir stärker! Steuerliche Behandlung von SponsoringFür die ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring gelten – unabhängig von dem gesponserten Bereich (z. B. Sport-, Kultur-, Sozio-, Öko- und Wissenschaftssponsoring) – folgende Grundsätze: Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Leistungen eines Sponsors beruhen häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem Empfänger der Leistungen (Sponsoring-Vertrag), in dem Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) veröffentlichte 1997 die Grundsätze für die „ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring“. Im Februar 1998 und im Januar 2001 wurde dieser Erlass ergänzt. Steuerliche Behandlung beim SponsorDie im Zusammenhang mit dem Sponsoring gemachten Aufwendungen können sein
Berücksichtigung als BetriebsausgabenAufwendungen des Sponsors sind Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können (vgl. BFH vom 3. Februar 1993, I R 37/91, BStBl 1993 II S. 441, 445), für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Empfänger der Leistungen auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf den von ihm benutzten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen oder auf die Produkte des Sponsors werbewirksam hinweist. Die Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen kann einen wirtschaftlichen Vorteil, den der Sponsor für sich anstrebt, begründen, insbesondere wenn sie in seine Öffentlichkeitsarbeit eingebunden ist oder der Sponsor an Pressekonferenzen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen des Empfängers mitwirken und eigene Erklärungen über sein Unternehmen oder seine Produkte abgeben kann. Wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen des Sponsors können auch dadurch erreicht werden, dass der Sponsor durch Verwendung des Namens, von Emblemen oder Logos des Empfängers oder in anderer Weise öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht. Für die Berücksichtigung als Betriebsausgaben kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind; die Aufwendungen dürfen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind. Bei einem krassen Missverhältnis zwischen den Leistungen des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist der Betriebsausgabenabzug allerdings zu versagen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG). Leistungen des Sponsors im Rahmen des Sponsoring-Vertrags, die die Voraussetzungen der RdNrn. 3, 4 und 5 für den Betriebsausgabenabzug erfüllen, sind keine Geschenke i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Berücksichtigung als SpendeZuwendungen des Sponsors, die keine Betriebsausgaben sind, sind als Spenden (§ 10 b EStG) zu behandeln, wenn sie zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke freiwillig oder aufgrund einer freiwillig eingegangenen Rechtspflicht erbracht werden, kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des Empfängers sind und nicht in einem tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dessen Leistungen stehen (BFH vom 25. November 1987, I R 126/85, BStBl 1988 II S. 220; vom 12. September 1990, I R 65/86, BStBl 1991 II S. 258). Der FC Blau Gelb Überruhr bietet verschiedenste Möglichkeiten eines Sponsorings und Werbung für ihr Unternehmen. Gern erarbeiten wir mit Ihnen die beste Möglichkeit in einem persönlichem Gespräch. Sprechen sie uns an.
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